Todesstrafen im Nationalsozialismus

Seit jeher kam es vor, dass die Leichen hingerichteter Personen zu Lehr- und Forschungszwecken in die Anatomien gelangten.

Manchen Anatomen waren sie begehrte Objekte:

weil die Hingerichteten häufig jünger waren als die in Heil- und Pflegeanstalten Gestorbenen, die lange Zeit das Gros der Leicheneingänge ausmachten, und weil ihre Todeszeitpunkte vorher feststanden und die Leichen sehr rasch nach Todeseintritt in die Anatomien gelangten.

Die rasche „Nutzbarmachung“ war von unterschiedlichem, besonderem Interesse für die Mediziner:

Im beginnenden 19. Jahrhundert entbrannte in der Wissenschaft die Diskussion um die „beste Hinrichtungsmethode“; sie sollte möglichst human ausgeführt werden. Das bedeutete in der zeitgenössischen Logik tunlichst schnell. Dazu führte man an soeben hingerichteten Menschen Versuche zur Weiterleitung von Schmerzen durch. Im 20. Jahrhundert etablierte sich in Heidelberg die Verwendung mikroskopischer Gewebeschnitte im Unterricht endgültig. Dazu wurde es jedoch laut den Anatomen unabdingbar, möglichst frisches und humanes, statt tierisches Gewebe zu verarbeiten. Drüsengewebe kennzeichnet sich unter anderem durch die Sezernierung von Enzymen, die jedoch absterbendes Gewebe rasch selbst verdaut (Autolyse). Um das Gewebe also möglichst unbeschädigt zu erhalten, ging man direkt zu den Hinrichtungen, um dort anschließend umgehend Organteile zu entnehmen.

Das medizinische Interesse an den Leichen Hingerichteter wuchs mit deren steigender Verfügbarkeit in der NS-Zeit. Hierbei spielte die stark ansteigende Zahl vollstreckter Todesstrafen eine Rolle, vor allem aber deren Zentralisierung im Jahr 1939: Für bestimmte Regionen des Reiches wurden jeweils einzelne Haupthinrichtungsstätten zuständig, und mit dieser Schematisierung wurde zugleich die Praxis forciert, Familienangehörigen den Zugriff auf die Leichen und damit die Entscheidung über den Beisetzungsort zu verweigern. Seit dem Jahresende 1942 wurden Angehörige nicht einmal mehr darüber informiert, wann Todesurteile vollstreckt wurden. Das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung als oberste Aufsichtsbehörde der Anatomien hatte schon 1939 Anordnungen getroffen, wie die Überstellung der Leichen Hingerichteter an die Universitätsinstitute zu organisieren war.

Verordnung WA55 vom 18.2.1939. Quelle: AIHD, Ordner ohne Signatur

Die steigende Zahl von Todestrafen in der NS-Zeit ist zum einen durch die extensive Auslegung und gezielte Verschärfung bestehender Strafrechtsbestimmungen zu erklären:

So wurde die Todesstrafe, die zuvor nur wegen schweren Tötungsdelikten verhängt worden war, durch die sogenannte Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 auch für eine Reihe von Verbrechen eingeführt, für die das Strafgesetzbuch bislang maximal lebenslange Haftstrafen vorgesehen hatte: zum Beispiel Hochverrat, schwerer Landfriedensbruch oder Brandstiftung. Mit dem Kriegsbeginn 1939 wurden dann mehrere neue Straftatbestände definiert, für die die Todesstrafe vorgesehen war, teilweise zwangsläufig, teilweise als Maximalstrafe. Hierzu zählten Rundfunkverbrechen (Abhören und Weitergabe der Informationen von „Feindsendern“), Spionage, Wehrkraftzersetzung (defaitistische Aussagen über Kriegsführung und Kriegsverlauf), Kriegswirtschaftsverbrechen (zum Beispiel Schwarzschlachten) oder Plünderung.

Die neuen Regelungen ließen der Willkür breiten Raum, indem etwa nach der Verordnung gegen Volksschädlinge jede beliebige Straftat mit dem Tod geahndet werden konnte, wenn sie „unter Ausnutzung des Kriegszustandes“ (das hieß zum Beispiel auch: während der Verdunklung bei Fliegeralarm) begangen worden war. In großer Zahl wurden auch kleinkriminelle Wiederholungstäter hingerichtet, als das 1933 eingeführte Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, welches ihre Sicherungsverwahrung vorsah, dahingehend verschärft wurde, dass gegen sie die Todesstrafe verhängt werden konnte. Dies führte dazu, dass sich bei den vielen tausend Menschen, die in der NS-Zeit von zivilen Gerichten zum Tode verurteilt wurden, eine sehr breite Palette von Schicksalen findet: von politischen Verfolgungsopfern, die vom Volksgerichtshof wegen Hochverrats in Schauprozessen abgeurteilt wurden, bis hin zu als „Asoziale“ stigmatisierten Straftätern, die Eigentumsdelikte begangen hatten, die in rechtsstaatlichen Verhältnissen allenfalls mit kürzeren Haftstrafen belangt worden wären, die nun aber von den 1933 eingeführten und Kriegsbeginn in ihren Kompetenzen deutlich erweiterten Sondergerichten zum Tode verurteilt wurden.

Beide Gruppen – politisch bewusste Angehörige des Widerstands ebenso wie in prekären sozialen Verhältnissen aufgewachsene und wegen ihrer kleinkriminellen Werdegänge aus der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft ausgestoßene Menschen – finden sich unter den Opfern, deren Leichen von den Hinrichtungsstätten in Stuttgart und Bruchsal in die Heidelberger Anatomie gelangten. Ebenso verweisen die Einträge im Leichenjournal auf Personen, die außerhalb der zivilen Gerichtsbarkeit hingerichtet beziehungsweise exekutiert wurden: in größerer Zahl Männer, die von Militärgerichten, in den meisten Fällen wegen Widerstands gegen die deutsche Besatzungsherrschaft in Frankreich, zum Tode verurteilt worden waren, und in etwas kleinerer Zahl Menschen, nach derzeitigem Kenntnisstand ausschließlich osteuropäische Zwangsarbeiter, die ohne gerichtliche Verfahren in Willkürakten der Gestapo getötet wurden.

 

Frank Engehausen

Literaturquellen:

Messerschmidt, Manfred. Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. Paderborn, 2005.

Müller, Sabrina. NS-Justiz in Stuttgart. Katalog zur Dauerausstellung des Hauses der Geschichte Baden-Württemberg im Landgericht Stuttgart. Stuttgart, 2019.

Wachsmann, Nikolaus. Gefangen unter Hitler. Justizterror und Strafvollzug im NS-Staat. München, 2006.

Waltenbacher, Thomas. Zentrale Hinrichtungsstätten. Der Vollzug der Todesstrafe in Deutschland von 1937–1945. Scharfrichter im Dritten Reich. Berlin, 2008.

Doll, Sara. Wohl gerichtet. Vom Schafott in die Anatomie Heidelberg. Arnstadt, 2025.

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