Regelungen für polnische
Zwangsarbeiter*innen
Aus welchen Gründen wurden einige Menschen aus Polen zu uns gebracht?
Aus welchen Gründen wurden einige Menschen aus Polen zu uns gebracht?
Neben den Hinrichtungen, denen ein strafrechtlicher Prozess vorausging, gab es auch Exekutionen ohne Prozesse. Sie konnten ebenfalls zu einer Einlieferung in die Anatomie Heidelberg führen.
Das Leicheneingangsbuch verzeichnet einige Menschen, deren Identität erst im Laufe der weiteren Recherche für das vorliegende Projekt ans Licht kamen. Es handelt sich hier um exekutierte polnische Staatsbürger, die von der Gestapo nach Heidelberg verbracht wurden. Diese polnischen Männer wurden durch den Strang hingerichtet – es wurde ihnen vorgeworfen, verbotenen sexuellen Kontakt zu deutschen Frauen gehabt zu haben.
Polen und Polinnen, man nannte sie beschönigend „Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen“, wurden verschleppt und zur Arbeit gezwungen. Um die durch den Krieg stark dezimierte Anzahl an Arbeitskräften in ganz Deutschland aufzustocken, zwang man neben Menschen aus Polen aber auch solche aus zum Beispiel Russland oder Frankreich, für deutsche Betriebe auf dem Land oder in der Fabrik zu arbeiten.
Rechtliche Grundlagen für die Exekution von Polnischen Personen
In einem Brief des Generalfeldmarschalls Hermann Göring vom 8. März 1940 an die Obersten Reichsbehörden wurde der „Masseneinsatz von Zivilarbeitern und -arbeiterinnen polnischen Volkstums im Reich“ als notwendig gerechtfertigt, aber auch gleichzeitig als Bedrohung aufgeführt. Um dieser Diskrepanz im Alltag Herr zu werden, war es Görings Meinung nach unabdingbar, „den Gefahren zu begegnen, die sich aus der Beschäftigung von fast einer Millionen Angehöriger eines dem Deutschtum fremd und zum grossen Teil feindlich gegenüberstehenden Volkes ergeben.“ Die Polen, und hier waren tatsächlich nicht diejenigen angesprochen, die vor dem 1. September 1939 bereits in Deutschland wohnten, wurden hier als besonders große Bedrohung angesehen, weil sie zu diesem Zeitpunkt zahlenmäßig die stärkste ausländische Volksgruppe in Deutschland waren. Es wurden strikte Auflagen erlassen, die ausschließlich zum Ziel hatten, die betroffenen Menschen zu vereinzeln und auszubeuten. Mithilfe von strengen Registrierungen durch die Arbeitsämter wollte man die Zwangsarbeiter erfassen, überwachen und deren Alltag regulieren. Die Behörden waren zu dieser Zeit also weitaus mehr als reine Arbeitsvermittlungen; sie stellten die erste Station der Ausbeutung von wider ihren Willen festgehaltenen Arbeitern und Arbeiterinnen dar.
Vorder- und Rückseite der Ausweiskarte für Polen und Polinnen.
Aufgenommen wurden auch die Fingerabdrücke; bei Vergehen konnten die Karten direkt zu Fahndungszwecke Verwendung finden. Auch Fotografien wurden implementiert, deren Erstellung mussten die so zu erfassenden auch noch selber bezahlen.
Quelle: LABW StAS. Sa T4 Nr. 2. Bild 59: http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-1402819, 24.7.2026.
Regelungen des Alltags
Um den Kontakt zwischen Deutschen und Polen weitestgehend zu unterbinden, setzte man auf Maßnahmen, die sehr viele Bereiche des Lebens umfassten.
Polen durften nur in einem Radius von fünf Kilometer um ihren Arbeitsplatz/ ihre Unterkunft die Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs verwenden, für Züge aus dem Fernverkehr bedurfte es einer speziellen Genehmigung, um das „unkontrollierbare Umherschweifens der Polen im Reich“ zu unterbinden. Die Sitzplätze waren den Deutschen vorbehalten, wobei es einige Ausnahmen für zum Beispiel Schwangere oder gebrechliche Polinnen und Polen gab. Polnischstämmige Personen durften auch keine Fahrräder kaufen, um die Fluchtgefahr zu minimieren.
Am 4. August 1941 monierte die Karlsruher Gestapo sogar es sei nicht tragbar, dass „polnische Zivilarbeiter“ gemeinsam mit Deutschen ein Freibad aufsuchten.
Der Besuch von gemeinsamen Gottesdiensten untersagte man ebenfalls. Im März 1940 wandte sich der Chef der deutschen Polizei und Reichsführer der SS, Heinrich Himmler, an den Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten und wies explizit darauf hin, dass eine seelsorgerische Betreuung nur in deutscher Sprache zu erfolgen hat.
Polen und Polinnen wurden untersagt, am allgemeinen kulturellen Leben teilzuhaben, sie durften nicht gemeinsam mit Deutschen dieselben „Vergnügungsstätten“ wie Gaststätten aufsuchen und, um polnische Männer von deutschen Frauen fernzuhalten, sollten Bordelle mit dort arbeitenden polnischen Mädchen oder „Zigeunerinnen“ errichtet werden.
Der Bau dieser Bordell-Baracken sollte von den Arbeitgebern finanziert werden. Laut Hochrechnung der Kriminalpolizei Karlsruhe vom 28. März 1941 arbeiteten zu diesem Zeitpunkt etwa 8.800 „fremdvölkische Arbeiter“ in Baden, für die Prostituierte gesucht wurden. Im September wurde ein Haus mit sechs polnischen „Dirnen“ in der Gutemannstrasse 16 in Mannheim zur Verfügung gestellt, die Frauen stammten alle aus Warschau. Die Reisekosten für die „Rekrutierung“ wurden vom Staat erstattet.
Um aber schon im Vorfeld den Wunsch nach Nähe zu kanalisieren schlug man ebenfalls vor, jeweils eine zahlenmäßig gleiche Menge von Männern und Frauen einzustellen.
Als erste Personengruppe außerhalb von Lagern mussten sich Polinnen und Polen, laut Polizeiverordnung vom 8. März 1940, mit einem Kennzeichen an der rechten Brustseite in der Öffentlichkeit kenntlich zeigen.
Jeder polnische Staatsbürger und jede -bürgerin in Deutschland mussten fünf Stück zu je 10 Reichspfennig der jeweiligen örtlichen Polizeibehörde abkaufen und fest appliziert an der Kleidung tragen.
Als erste Personengruppe außerhalb von Lagern mussten sich Polinnen und Polen, laut Polizeiverordnung vom 8. März 1940, mit einem Kennzeichen an der rechten Brustseite in der Öffentlichkeit kenntlich zeigen.
Jeder polnische Staatsbürger und jede -bürgerin in Deutschland mussten fünf Stück zu je 10 Reichspfennig der jeweiligen örtlichen Polizeibehörde abkaufen und fest appliziert an der Kleidung tragen.
Maßnahmen am Arbeitsplatz
Diese Vorgaben wurden den Arbeitern und Arbeiterinnen vorgetragen, sie durften diese auch auf polnisch zu lesen gezeigt bekommen, aber nicht mitnehmen und weiterreichen.
Um keine „Gefahrenherde“ für die deutsche Bevölkerung zu schaffen, plante man, für die Unterkünfte der polnischen Arbeiter und Arbeiterinnen strenge hygienischen Auflagen zu erlassen. Sie sollten darüber hinaus in möglichst geschlossenen und abgesonderten Lagern untergebracht werden. In der Stadt einfacher umzusetzen, stellte in ländlichen Regionen die separate Unterbringung in Baracken jedoch ein Problem dar; auf Bauernhöfen lebten die Zwangsarbeiter meist in der unmittelbaren Nähe ihrer Arbeitgeber.
Bestrafungen bei Zuwiderhandlungen
Die Bestrafung der Polen und Polinnen sollte, je nach Delikt, durch unterschiedliche Stellen eingeleitet und durchgeführt werden. Bei „einfachen kriminellen Delikten“ sah man die erste Ermittlungsarbeit bei der Kriminalpolizei angesiedelt. Allerdings wurden die Beamten vor Ort angehalten, bevor ein Delikt im Anschluss der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde, den Sachverhalt zuerst der zuständigen Staatspolizeistelle zukommen zu lassen. Alle anderen Vergehen, darunter auch explizit genannt der Geschlechtsverkehr mit Deutschen, sollten jedoch von vornherein und ausschließlich durch die Ermittlung der Gestapo geklärt werden.
Klarstellung, welche Dienststelle bei welchem Vergehen eingeschaltet werden musste. Sie wurde wahrscheinlich Anfang des Jahres 1942 unterschiedlichen Kriminalpolizeidienststellen zur Verfügung gestellt.
In allen Fällen wurde eine Fahndungskartei angelegt, die an das Reichssicherheitshauptamt gesendet werden musste. Offensichtlich gab es nicht wenige Polen und Polinnen, die versuchten sich durch Flucht den vorherrschenden Bedingungen zu entziehen. Im Jahr 1942 zeigte sich Himmler überrascht, dass die Vorschriften zur Fahndung nach polnischen Bürgern und Bürgerinnen erkennbar zu wenig Beachtung fänden und zum Beispiel Fluchtrouten geteilt, Festnahmen nicht konsequent durchgeführt wurden. Aufgegriffene Flüchtige sollten für circa sechs Wochen in ein Arbeitserziehungslager und danach wieder zum Arbeitsplatz gebracht werden. Die direkte Abwickelung durch die Gestapo sollte auch die Fehlzeit am Arbeitsplatz verkürzen.
Es konnten aber auch Festnahmen erfolgen, wenn jemand kontrolliert wurde und dabei keinen Ausweis oder eine Aufenthaltsgenehmigung vorwies. Wurde das kennzeichnende P nicht an der Kleidung getragen, verhängte man eine Geldstrafe über bis zu 150 Reichsmark oder auch eine Haftstrafe.
Die Bestrafungen für durchgeführten oder auch nur vermuteten Geschlechtsverkehr, in der Regel zwischen einem Polen und einer Deutschen, wurde drakonisch mit der sogenannten „Sonderbehandlung“ bestraft.
Es konnten aber auch Festnahmen erfolgen, wenn jemand kontrolliert wurde und dabei keinen Ausweis oder eine Aufenthaltsgenehmigung vorwies. Wurde das kennzeichnende P nicht an der Kleidung getragen, verhängte man eine Geldstrafe über bis zu 150 Reichsmark oder auch eine Haftstrafe.
Die Bestrafungen für durchgeführten oder auch nur vermuteten Geschlechtsverkehr, in der Regel zwischen einem Polen und einer Deutschen, wurde drakonisch mit der sogenannten „Sonderbehandlung“ bestraft.
Himmler beschäftigte sich mehrmals mit dem Sachverhalt der unerwünschten Sexualkontakte. Bereits am 8. März 1940 schrieb er in einem Schnellbrief über die „unerfreulichen Erscheinungen“ im Verhältnis der Polen zu den Deutschen, er habe „hierbei angeordnet, daß deutsche Volksgenossen, die mit Arbeitern oder Arbeiterinnen polnischen Volkstums Geschlechtsverkehr ausüben, sonstige unsittliche Handlungen begehen oder Liebesverhältnisse unterhalten, umgehend festzunehmen sind. Durch diese Maßnahme will ich nicht die Auswirkungen einer berechtigten Empörung der deutschen Bevölkerung über ein derartiges schändliches Verhalten verhindern. Ich halte vielmehr die Wirkung öffentlicher Diffamierungen für außerordentlich abschreckend und habe keine Bedenken, wenn man z.B. deutschen Frauen wegen ihres ehrlosen Verhaltens in Gegenwart etwa der weiblichen Jugend des Dorfes die Kopfhaare abschneidet oder sie mit einem das Vergehen kennzeichnenden Schild durch das Dorf führt. Die Diffamierungen müssen sich jedoch etwa in diesem Rahmen halten und dürfen darüber hinaus nicht zu Schädigungen der betreffenden Person selbst führen. Vor allem müssen sie auch vor der Festnahme erfolgen, da nach einer Inhaftnahme die Polizei die festgenommenen Personen nicht mehr freigeben kann.“
Tatsächlich kam es aber auch dazu, dass sich deutsche Arbeitgeber ihren polnischen Arbeiterinnen gegenüber übergriffig verhielten. Am 3. September 1940 äußerte Himmler diesbezüglich, dass in diesen Fällen die Polin für bis zu 21 Tage in Haft, der Mann aber grundsätzlich für drei Monate in ein KZ verbracht werden sollte – wenn er im besonderen Maße das Ansehen des deutschen Volkes geschädigt hätte.
Die „Sonderbehandlung“ sei aber in den meisten Fällen nur für polnische Männer in Betracht zu ziehen und fände nur in besonders schweren Fällen als Ausnahme für weibliche Polinnen Anwendung. Himmler wies hier ebenfalls an, dass geklärt werden möge, ob die beteiligte deutsche Frau schwanger wäre, wenn ja in welchem Monat sie sich befände, ob sie gegebenenfalls auch mit deutschen Männern Verkehr gehabt und „das Unerlaubte ihres Tuns erkannt“ hatte.
Im Jahr 1943 wurden von Himmler die „Durchführungsbestimmungen für die Exekutionen.“ in Umlauf gebracht. Sie konkretisierten, wie vorzugehen war. Der Tatbestand musste dargelegt, eine Beurteilung über die Fähigkeit zur „Eindeutschung“, ein Lichtbild, eine charakterliche Beurteilung und ein neuer Strafregisterauszug einem „Vorschlag zur Sonderbehandlung“ beigefügt werden. Himmler legte fest, wie die Befehlskette und somit die Durchsetzung der Todesstrafe zu erfolgen hatte: Unterschrieben wurden die Anweisungen offiziell vom Reichssicherheitshauptamt (RSHA). Die Anweisung zur Festnahme, „Schutzhaft“ genannt, wurde in Form eines Schnellbriefes unter anderem an die Staatspolizeileitstelle bzw. an den Kommandeur der Sicherheitspolizei gerichtet. Deren Dienststellen waren angehalten, den höheren Schutzstaffel – und Polizeiführer sowie den Befehlshaber bzw. Inspekteur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vor Ort zu verständigen. War die hinzurichtende Person ein deutscher Mann oder eine deutsche Frau, geschah die Hinrichtung oft in einem nahen gelegenen Konzentrationslager. Tötungen von Ausländern wurden jedoch immer in der Nähe des „Tatorts“ in Form eines Standgerichts durchgeführt, denn sie sollten immer ein Exempel statuieren. Dieses Vorgehen bedurfte keiner Weisung durch das RSHA, der Willkür wurde damit Tür und Tor geöffnet. Hier musste, ähnlich wie bei Erschießungen in Lagern, auch ein Arzt vor Ort sein, um anschließend den Tod ohne Angabe der Ursache festzustellen. Exekutionen sollten nicht innerhalb eines Ortes, sondern eher versteckt außerhalb, zum Beispiel in einem Wald, stattfinden. Die Öffentlichkeit war auszuschließen, die Erstellung von Fotos oder Filmen unerwünscht, man wollte offenkundig keine Beweise gegen sich sammeln. Bei diesen Erhängungen wurden Schutzhäftlinge aus der Umgebung gezwungen, die Todesstrafe zu vollziehen. Dafür bekamen sie zur „Belohnung“ zum Beispiel drei Zigaretten. Alle in der Nähe arbeitenden Polen und Polinnen wurden als unfreiwillige Zuschauer schließlich zur „Abschreckung“ am Ort des Geschehens vorbeigeleitet. Nach dem Tod entschied der Dienststellenleiter, ob die Leichen im nächstgelegenen Krematorium verbrannt oder ob sie der nächstgelegenen Anatomie zur Verfügung gestellt werden sollten. Falls beide Möglichkeiten wegen Benzinmangels nicht in Frage kämen, konnte man die Verstorbenen auch auf einem „Judenfriedhof oder in der Selbstmörderecke eines grossen Friedhofs“ beerdigen. Die Angehörigen der so gerichteten Opfer sollten grundsätzlich erst nach der Exekution informiert werden, Presseveröffentlichungen hatten zu unterbleiben.
Aufarbeitung nach dem Krieg?
Im April 1960 begann das Landgericht Karlsruhe Personen, die bei den Hinrichtungen beteiligt waren, zu verhören. Die Kenntnis, wer alles beteiligt sein musste, konnten Beamte aus Dienstreisekostenabrechnungen rekonstruieren. Neben Polizeibeamten vor Ort, die sich gegenseitig beschuldigten und ihre eigene Unschuld beteuerten, geriet auch Heinrich Faber (1906-1972) in Verdacht. Der studierte Altphilologe ging im Jahr 1926 zur Polizei, trat 1933 der NSDAP bei und arbeitete ab 1937 als Beamter bei der Gestapo Karlsruhe, ab 1938 im Rang eines SS-Sturmbandführers, und 1940 beförderte man ihn zum Kriminaldirektor. Im Jahr 1944 wurde er nach Osnabrück versetzt. Ihm wurden im Laufe der Ermittlungen vorgeworfen, bei der Erhängung von mehr als 100 Zivilpersonen wegen geringfügiger Verstöße, hier im Besonderen wegen des Geschlechtsverkehrs mit deutschen Frauen und Mädchen, beteiligt gewesen zu sein. Faber leitete unter dem Juristen Walther Schick (1909-1944) die Vollzugsabteilung der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe und musste somit nicht nur eine vage Kenntnis über die Exekutionen gehabt haben. Über das Schicksal von fast 40 Polen aus dem Raum Baden, so wurde ihm vorgeworfen, sollte er persönlich geurteilt haben. Obwohl eine mildere Strafe möglich gewesen wäre, schlug er nach den Denunziationen die Exekution vor. Faber wurde im Jahr 1951 von der Spruchkammer Osnabrück als Mitläufer kategorisiert, siedelte nach Norwegen über, wo er bis 1958 in Oslo arbeitete. Im Jahr 1964 wurden die Ermittlungen gegen ihn endgültig eingestellt. In anderen Ermittlungsakten schrieb die Staatsanwaltschaft als Begründung, Faber habe auf Befehl gehandelt, und man verfüge nicht über Beweise, dass die Täter „sicheres Wissen um den verbrecherischen Zweck des Befehls hatten“. Faber kehrte nach Deutschland zurück, wo er am 12. März 1972 als Sozialhilfeempfänger in Oelde verstarb.
Mit Faber zusammen arbeitete Bernhard Zgrisek (Lebensdaten unbekannt), später „eingedeutscht“ auf Steinhoff. Zgrisek war Kriminalassistent und „Vertrauensmann“ für die Fremdarbeiter. Weil Zgrisek gebürtig aus dem Kreis Kattowitz kam, war er der polnischen Sprache mächtig und übersetzte als Dolmetscher für die Karlsruher Beamten die Urteile. Er sollte nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Internierungslager in Bremen Riespott als entlastet eingestuft werden.
Mehr als nur verstörend liest sich ein Verhörprotokoll vom 22. März 1961. In einer Vernehmung zur Aufarbeitung der Hinrichtungen berichtet ein Beteiligter der Exekutionen, dass nach der Hinrichtung alle beteiligten Beamten in einer Gaststätte „gemütlich zusammen saßen“, um ihr eigenes „seelische Gleichgewicht“ wieder herzustellen.
Wussten die Anatomen von den Voraussetzungen, die zur Einlieferung dieser Menschen führten? Übersehbar war die Todesart durch die Strangmarken am Hals sicherlich nicht, ob sie die genauen Hinrichtungsgründe und die Umstände der Durchführung kannten, ist ungewiss. Dass es sich um Exekutionen handelte, wussten sie sicherlich, denn schließlich kamen sie oder ihre Mitarbeiter laut Berichten mit ihrem eigenen Fahrzeug zur Abholung der hingerichteten Polen.
Sara Doll
Quellen:
LABW StAS
Sa T4 Nr. 2, http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-1402819, aufgerufen am 24.7.2026.
GLA
330 Zug 1991-34, Nr. 136, 313 & 269
StAL
EL 48-2 I & II BÄ 35
Echbeck. Graf, Gertrud & Michelberger, Eugen: Monika Rinderle und Theodor Borowski. Opferder NS Ideologie – bis heute keine Gerechtigkeit.
https://www.echbeck.de/pdf/MonikaRínderle.pdf, aufgerufen am 13.8.2026.
Kontext: Wochenzeitung. Himmelheber, Martin (5.11.2005): Himmlers Todesurteile
https://www.kontextwochenzeitung.de/zeitgeschehen/762/himmlers-todesurteile-10536.html, aufgerufen am 13.8.2026.
Mahnmal Koblenz. Ein virtueller Gedenkort für Koblenz, das nördliche Rheinland-Pfalz und Deutschland. Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten, 4.12.1941: https://www.mahnmalkoblenz.de/PDF_LM/Polenstrafrechtsverordnung.pdf, aufgerufen am 24.7.2026.
Mosbach gegen Rechts. Huth, Arno (20.4.2021): Vor 80 Jahren in Oberschefflenz: Die Hinrichtung des Wladislaw Skrzypacz.
https://mosbach-gegen-rechts.de/2021/04/20/80-jahre-oberschefflenz-hinrichtung-skrzypacz/, aufgerufen am 14.8.2026.
Polonia Viva. Bialas, Andrzej (1.9.2025): Das tragische Schicksal von Monika Rinderle und Teodor Borowski – ein Kampf gegen Windmühlen um die Wahrheit oder ein Versuch, die Wahrheit unter den Teppich zu kehren?
https://poloniaviva.eu/index.php/de/beitraege/tragiczny-los-moniki-rinderle-i-teodora-borowskiego-walka-z-wiatrakiem-o-prawde-czy-zamiatanie-pod-dywan-2, aufgerufen am 13.8.2026.
Das digitale Leichenjournal.
Durchsuchen Sie die Inhalte des Leichenjournals.
