Friedrich Johannes Müller wurde am 6. Dezember 1891 in Heuchelheim in der Pfalz geboren. Sein Vater Andreas Müller war Schmiedemeister, die Mutter stammt aus einer katholischen Familie und trug den Geburtsnamen Schmitt. Müller besuchte die Volksschule bis zur siebten Klasse und begann anschließend eine Ausbildung zum Friseur. Im Jahr 1917 heiratete er Margarete Müller (geb. Schmitt). Aus der Ehe ging eine Tochter hervor.
Nach dem Ersten Weltkrieg lebte Müller in Mannheim. Mehrere Versuche, sich dort als Friseur selbstständig zu machen, scheiterten. Ein Motorradunfall im Jahr 1930 führte zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit und wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Von 1934 bis 1943 arbeitete Müller als Apothekengehilfe in der Mohren-Apotheke Cornely & Peter in Mannheim. In dieser Zeit galt er als zuverlässig und unauffällig. Strafrechtlich war er bis dahin nicht in Erscheinung getreten. 1941 trat er der NSDAP bei.
In der Nacht vom 5. auf den 6. September 1943 wurden große Flächen Mannheims durch einen schweren Luftangriff zerstört. Müllers Wohnung brannte vollständig aus. Er verlor nahezu seinen gesamten Besitz und galt als „total fliegergeschädigt“. Seine Ehefrau litt an einer chronischen Venenerkrankung, weswegen sie auf Unterstützung angewiesen waren.
In den Tagen nach dem Angriff begab sich Müller mehrfach in dasselbe Gebäude, das Haus 0 3,2, in welchem sich die Mohren-Apotheke befunden, hatte. Er suchte den Keller tagsüber auf und handelte dabei nicht heimlich, sondern bewegte sich offen in dem zerstörten Haus. Bei einem seiner Gänge holte er einen „Luftschutzkoffer“, in dem sich die wichtigsten Dokumente und Wertsachen der Apotheke seines Arbeitgebers befanden, aus dem Keller. Er informierte den Apotheker später darüber und gab den Koffer zurück.
Bei weiteren Aufenthalten in dem Keller des Hauses brach Müller einen verschlossenen Schrank auf und entwendete Wäsche und Kleidungsstücke, die einer der dort wohnhaften Familie gehörten. Außerdem nahm er einzelne Teile eines Zahnarztbestecks an sich. Einige Tage später kehrte er zurück und nahm Apothekenwaren wie Spiritus, verschiedene Öle und alkoholische Getränke an sich. Bei diesem Gang ließ er sich von einem Blockleiter und einem Zellenleiter der NSDAP helfen und bezahlte sie jeweils mit einer Flasche Kognak; diese gingen davon aus, dass es sich um Bergungsarbeiten für die Apotheke handelte. Die Gegenstände wurden in Müllers Wohnung untergebracht. Eine Meldung an die Eigentümer der jeweiligen Waren oder eine Rückgabe erfolgte nicht.
Käte Laidig, eine der Eigentümerinnen, brachte den Diebstahl zur Anzeige. Laut ihrer Aussage habe sich Müller verdächtig verhalten, als sie davon sprach, dass sie noch Wertsachen im Keller habe.
Vor Gericht erklärte Müller, er habe zunächst in der Absicht gehandelt, Gegenstände zu bergen und vor Zerstörung oder Verderb zu bewahren. Erst später habe er sich dazu entschlossen, einen Teil der Sachen für sich zu behalten. Er verwies auf seine vollständige Ausbombung und auf die Notlage seiner Familie. Diese Aussage wurde vom Gericht als unglaubhaft bewertet.
Das Sondergericht Mannheim sprach Müller für schuldig. Tatbestand Plünderung in zwei Fällen. Es ging davon aus, dass Müller vorsätzlich gehandelt habe. Die wiederholten Gänge in den Keller des Hauses 0 3,2 wurden als gezielte Tatbegehung gewertet. Aufgrund dieser Bewertung verurteilte das Gericht Müller am 30. November 1943 wegen Plünderns unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit zum Tode.
Nach dem Urteil stellte Müllers Verteidiger am 2. Dezember 1943 ein Gnadengesuch. Darin führte er aus, dass Müller alle Handlungen tagsüber vorgenommen habe und dabei offen vorgegangen sei. Er habe Hilfe anderer in Anspruch genommen. Zudem habe er sich in dem Gebäude bewegt, in dem zuvor sein Arbeitsplatz gelegen hatte, was sein Handeln in einen arbeitsbezogenen Kontext gestellt habe. Weiter verwies der Verteidiger auf die vollständige Zerstörung von Müllers Wohnung infolge des Luftangriffs sowie auf dessen persönliche Notlage. Hervorgehoben wurden außerdem Müllers bisherige strafrechtliche Unauffälligkeit, seine familiäre Situation und seine langjährige Tätigkeit als Apothekengehilfe. Das Gnadengesuch stellte die Tat als eine unter außergewöhnlichen Kriegsbedingungen begangene Handlung dar und beantragte eine Milderung der Strafe.
Am 13.Dezember 1943 richteten Müllers Angehörige ein weiteres Gnadengesuch unmittelbar an Adolf Hitler, eine Antwort oder eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht überliefert.
Am 16. Dezember 1943 entschied der Reichsminister der Justiz, von der Begnadigung abzusehen.
Das Todesurteil wurde am 22. Dezember 1943 in Stuttgart vollstreckt. Friedrich Johannes Müller wurde hingerichtet. Sein Leichnam wurde anschließend der Anatomie in Heidelberg zu Forschungszwecken übergeben (LJ#85.1943).
Müllers politische Anpassung und seine Loyalität gegenüber dem Regime boten keinen Schutz. Obwohl er Mitglied der NSDAP war und sich systemkonform verhalten hatte, wurde er vom selben System, dem er sich zugehörig fühlte, zum Tode verurteilt. Der Diebstahl markierte den Wendepunkt. Ab diesem Moment behandelte ihn die NS-Justiz nicht mehr als der Volksgemeinschaft zugehörig, sondern als Straftäter, an dem die Justiz ihre Härte demonstrierte. Bei der Vollstreckung des Urteils rief Müller „Heil Hitler“. Auch dieser letzte Satz konnte sein Leben nicht retten.
Tim Hoepfner
Quellen:
GLA
507 Nr. 12323
Strafanzeige, 11.9.1943.
507 Nr. 12324
507 Nr. 12325
Gnadengesuch des Rechtsanwalts, 2.12.1943.
Gnadengesuch der Familie, 13.12.1943.
Bericht des Oberstaatsanwalts, 20.12.1943.



