Johann Reinhardt

Kurzbiografie

Name, Vorname: Reinhardt, Johann
Geburtsdatum: 19.5.1922
Geburtsort: Ettishofen
Beruf: Hilfsarbeiter
Einlieferungsdatum: 25.7.1944
Einlieferungsnummer: 44_1944
Todesursache: Hinrichtung
Vorgeworfenes Vergehen: Zersetzung der Wehrkraft

Sinti und Roma waren unter der nationalsozialistischen Herrschaft rücksichtsloser rassistischer Verfolgung ausgesetzt. Angehörige der Minderheit wurden ab 1938 in Konzentrationslager gesperrt, 1940 folgten die ersten familienweise Deportationen in den Osten und ab Frühjahr 1943 konnten sich der systematischen Vernichtung in Auschwitz-Birkenau nur noch einzelne entziehen. Einer dieser wenigen war Johann Reinhardt aus Karlsruhe. Doch auch er überlebte den rassistischen Terror nicht. Am 25. Juli 1944 wurde er enthauptet durch den Scharfrichter im Zuchthaus Bruchsal, nachdem ihn das Sondergericht Mannheim knapp einen Monat zuvor wegen eines „Gewalt- und Volksschädlingsverbrechens“ zum Tode verurteilt hatte. Der Leichnam Reinhardts wurde der Anatomie des Heidelberger Universitätsklinikums unter der Eingangsnummer 44_1944 zu Forschungszwecken übergeben.

Geboren 1922 in Ettishofen nahe Ravensburg, verbrachte Reinhardt große Teile seiner Kindheit reisend, ehe die Familie 1934 – wie circa 150 weitere Sinti aus der Umgebung – eine Wohnung im Karlsruher Armenviertel „Dörfle“ zugewiesen erhielt. In Karlsruhe schloss Reinhardt 1940 die Fortbildungsschule ab, anschließend war er als Hilfsarbeiter für verschiedene Firmen tätig. Als im selben Jahr die Kripoleitstellen Stuttgart und Frankfurt a. M. aufgefordert wurden, ein Kontingent von insgesamt 500 nach Polen abzutransportierenden Sinti und Roma zusammenzustellen, landete die Familie Reinhardt nicht auf der Deportationsliste, obwohl gerade die Sinti-Familien im „Dörfle“ bei dieser Aktion im Fokus der Polizei gestanden hatten. Johanns Vater, der Musiker Karl Reinhardt, war zu diesem Zeitpunkt noch bei der Wehrmacht, sodass die Familie unter die Ausnahmeregelungen fiel.

Im März 1943 wurde auch der Großteil aller übrigen Sinti und Roma im Reich deportiert, und zwar in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, wo von 22.600 Minderheitsangehörigen circa 19.300 ermordet wurden. Die meisten Familienangehörigen Johann Reinhardts befanden sich, mit Ausnahme eines Bruders, zunächst erneut nicht darunter. Dies könnte wiederum mit Karl Reinhardt zu tun gehabt haben; den nämlich hatten die Wissenschaftler der Rassenhygienischen Forschungsstelle (RHF), als sie 1938 zur Erfassung und rassenbiologischen Untersuchung aller deutschen Sinti und Roma auch nach Karlsruhe gekommen waren, als „Vollzigeuner“ kategorisiert. Er gehörte damit zu den ungefähr zehn Prozent, die nicht als „Mischlinge“ verschiedenen Grades eingeordnet wurden, womit sie den um die „Reinerhaltung deutschen Blutes“ besorgten Rassenhygienikern als weniger problematisch galten. Dass aber auch weitere Familienangehörige eines „reinrassigen Zigeuners“ von der Deportation verschont wurden, war nicht selbstverständlich.

Das relative Glück der Familie endete am 21. Januar 1944 mit den Ermittlungen der Karlsruher Kriminalpolizei, die auf die Anzeige der Ehefrau eines Matrosen hin aufgenommen wurden, der auf Heimaturlaub bei einem spätabendlichen Spaziergang in Folge einer versehentlichen Rempelei von einem Unbekannten mit sieben Messerstichen am Kopf verletzt worden war. Durch Zeugenbefragungen hatte die Polizei schnell den 21-jährigen Johann Reinhardt als Verdächtigen ausgemacht. Nach kurzer Fahndung, gestand dieser in seiner ersten Vernehmung, der Täter zu sein. Reinhardt machte allerdings geltend, stark angetrunken gewesen zu sein, sodass er sich nicht einmal sicher erinnern können wollte, ob das Opfer ihm zuerst einen Schlag mit der Taschenlampe versetzt hatte, bevor er zustach. Wenige Tage nach der Verhaftung wurden die restlichen noch in Karlsruhe lebenden Familienangehörigen, mit Ausnahme des älteren Bruders Georg, der eine zehnjährige Zuchthausstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung absaß, am 1. Februar 1944 doch noch nach Auschwitz deportiert, auch der als „reinrassig“ eigentlich ausgenommene Vater. Vieles spricht für eine willkürliche Vergeltungsmaßnahme für die zu diesem Zeitpunkt unbewiesene Tat Johanns.

Gnadenersuch Reinhardt
Das Gnadenersuch von Reinhardt
Quelle GLA 507 Nr. 12376

Für Johann Reinhardt kam es nun noch schlimmer: Die Karlsruher Ermittler vermuteten ihn aufgrund eines ähnlichen Musters nun auch als Schuldigen einer anderen Straftat, nämlich eines weiteren Messerangriffs auf einen Hilfsschlosser am 15. Januar, mit dem es zuvor in der Straßenbahn eine Meinungsverschiedenheit mit gegenseitigen Beleidigungen gegeben habe. Auf Vorhalt eines Lichtbildes wollte das Opfer Reinhardt zweifelsfrei als den Täter erkannt haben. Da die Staatsanwaltschaft bei dieser Tat eine Ausnutzung der kriegsbedingten Verdunkelung annahm, womit die Angelegenheit unter die „Volksschädlingsverordnung“ fiel, wurde die Strafsache in die Zuständigkeit des Sondergerichts Mannheims übergeben. Reinhardt bestritt das zweite Verbrechen, und in der Folge erörterten Polizei und Staatsanwaltshaft vor allem die Glaubwürdigkeit seines Alibis und ob er von dort zeitlich in die betreffende Straßenbahn hätte kommen können. 

Letztlich genügte die Indizienlage der Mannheimer Oberstaatsanwaltschaft, um am 7. Juni in beiden Fällen Anklage zu erheben. Am 29. Juni kam es in Karlsruhe zur Hauptverhandlung, in der das Sondergericht Mannheim Reinhardt beider Taten schuldig und sein Todesurteil aussprach.

Die genauen Ereignisse des Abends vom 15. Januar und der Nacht vom 21. Januar 1944 mehr als 80 Jahre später zu rekonstruieren, ist nicht möglich. Ob Reinhardt unprovoziert auf den Matrosen losging, oder zuerst geschlagen worden war; wie betrunken oder zurechnungsfähig er dabei war; ob er eine Woche zuvor auch der Angreifer auf den Hilfsschlosser gewesen war: all das wissen wir nicht. Fest steht aber, dass Reinhardt mindestens einen Menschen durch mehrere Messerstiche in Kopf und Hals gefährlich verletzt hat. Angesichts dessen, dass beide Opfer keine bleibenden Schäden davontrugen, ist auch unstrittig, dass er für beide (mutmaßlichen) Taten unter dem Reichsstrafgesetzbuch sehr wahrscheinlich nicht härter als mit einer Freiheitsstrafe von wenigen Jahren, maximal fünf Jahren im Zuchthaus, bestraft worden wäre. Reinhardt ist also Täter und Opfer eines verschärften nationalsozialistischen Kriegssonderstrafrechts zugleich, das ihm Ausnutzung der Verdunkelung sowie die „Zersetzung der Wehrkraft“ vorwarf, nicht zuletzt, weil er einen Angehörigen der deutschen Kriegsmarine für einige Tage vom Wehrdienst abgehalten hatte.

In Reinhardts Fall stellt sich darüber hinaus die Frage, ob er zusätzlich auch Opfer von institutionellem Antiziganismus wurde. Wurde er von den NS-Strafverfolgungsbehörden besonders schlecht behandelt und härter bestraft, weil er Sinto war? Das ist zunächst schon deshalb zu bejahen, weil ihm in der Urteilsschrift als besonders „verabscheuungswürdig“ zur Last gelegt wurde, dass er seine (vermeintlichen), den „Feindmächten Vorschub leistenden“ und Unfrieden in die unter dem Krieg leidende „Volksgemeinschaft“ tragenden Taten als jemand begangen habe, der seinerseits vom Frontdienst freigestellt war. Unerwähnt bleibt aber, dass dies keine freiwillige Entscheidung, sondern Reinhardt als „Zigeuner“ aus „rassischen“ Gründen ausgemustert worden war. Rassistische Vorurteile wurden vor Gericht aber auch explizit vorgetragen. So war gezielt nach Beweismaterial gesucht worden, das die antiziganistische Vorurteile bestätigte. Als dann tatsächlich herauskam, dass Reinhardt in den letzten Monaten offenbar nur gelegentlich zur Arbeit erschienen war und stattdessen viel Zeit in Wirtschaften und Bordellen verbrachte, wurde dies in der Anklageschrift ausdrücklich mit seinem „Zigeunertum“ in Verbindung gebracht, welches das „Bestreben, einer gleichmässigen und anstrengenden Arbeit aus dem Weg zu gehen“, erkläre. In der Urteilsbegründung hieß es dann, dass Reinhardt gefährlich sei, weil er aus einer „Triebhaftigkeit seines Zigeunerblutes“ heraus den Streit mit Fremden suche. Auch als es – typisch für die kriminalbiologisch beeinflusste NS-Sonderjustiz – darum ging, Reinhardts „Persönlichkeit“ als verbrecherisch darzustellen, wurde nicht nur das vermeintlich „bisher asoziale“ Verhalten des Angeklagten angeführt, sondern auch, dass dieser, „nach seinen rassischen Merkmalen überwiegend Zigeuner, […] aus einer schwer belasteten Familie“ stamme.

Reinhardts Fall steht insgesamt für die Willkür und Uneinheitlichkeit der nationalsozialistischen „Zigeunerverfolgung“. Gleichzeitig illustriert der Fall, dass Sinti und Roma im nationalsozialistischen Deutschland, selbst wenn sie aufgrund besonderer Umstände von den großen Massedeportationen ausgenommen wurden, spätestens in den letzten Kriegsjahren in permanenter tödlicher Bedrohung lebten. Gefährlich waren dabei nicht nur die maßnahmenstaatlichen Verfolgungsakteure des Polizei- und SS-Apparats. Auch die vermeintlich normenstaatliche Justiz war, wie Reinhardts Hinrichtung zeigt, an den Verbrechen des NS-Staates beteiligt.

Im Juli 2026 wurde in Karlsruhe, im Gedenken an alle Familienmitglieder, der "Familie-Reinhardt-Platz“ eingeweiht.

Joey Rauschenberger

Quellen

GLA 

507 Nr. 12374-12376

Anklageschrift vom 7.6.1944; Urteil vom 29.6.1944.

Krausnick, Michail. Abfahrt Karlsruhe. Deportation in den Völkermord. Ein unterschlagenes Kapitel aus der Geschichte unserer Stadt. Karlsruhe, 1991.

Krausnick, Michail. Wo sind sie hingekommen? Der unterschlagene Völkermord an den Sinti und Roma. Gerlingen, 1995.

Kurzbiografie

Name, Vorname: Reinhardt, Johann
Geburtsdatum: 19.5.1922
Geburtsort: Ettishofen
Beruf: Hilfsarbeiter
Einlieferungsdatum: 25.7.1944
Einlieferungsnummer: 44_1944
Todesursache: Hinrichtung
Vorgeworfenes Vergehen: Zersetzung der Wehrkraft

Zur Leichenjournal Transkribierung dieser Biografie:

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