Gefangenenbuchnummer 700/43/4: Unter diesem Kennzeichen sollte Heinrich Henn in den Akten des Strafgefängnisses Mannheim – der vorletzten Station vor seinem Tod – vermerkt werden.
Henn kam am 23. Januar 1878 in Buggingen als Sohn des Wagenmeisters Heinrich Henn und seiner Frau Anna Maria, geb. Winter, zur Welt. Er hatte eine Schwester.
Zunächst wuchs Henn in seinem Geburtsort auf und besuchte die dortige Volksschule. Als er zwölf Jahre alt war, zog die Familie nach Basel, da der Vater fortan bei der badischen Staatsbahn arbeitete. Henn besuchte noch bis 1892 die Volksschule, bevor er eine Lehre zum Schlosser begann. Nachdem der Betrieb des Schlossermeisters ein halbes Jahr später schließen musste, war Henn bis April 1894 in einer Cichorien-Fabrik tätig. Im Anschluss erhielt er die Gelegenheit, seine begonnene Schlosserlehre in der Eisenbahnwerkstätte Basel fortzusetzen. Dort arbeitete er nahezu 40 Jahre lang, ohne jedoch die Gesellenprüfung abzulegen. Während seiner Zeit als Schlosser in Basel lernte er Frieda Fuchs kennen, die er im Jahr 1910 heiratete. Die beiden bekamen sechs gemeinsame Kinder, von denen 1943 noch vier im Alter von 19 bis 30 Jahren am Leben waren. Ab Februar 1926 befand sich der Wohnsitz der Familie in Weil am Rhein. Aufgrund einer Fußverletzung, die in den Akten als „Fußquetschung“ vermerkt wurde, gab Heinrich Henn seine Arbeit schließlich im April 1932 auf.
In den Folgejahren arbeitete er unregelmäßig, was zum Teil auf die wiederholten Haftstrafen zurückzuführen ist.
Soweit bekannt und dokumentiert ist, wurde Henn erstmalig Ende Dezember 1931 straffällig. Der Tatbestand: „Blutschande [Inzest, d. Vf.] mit seiner ältesten Tochter in der Zeit vom Dezember 1931 bis März 1932.“ Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. August 1934 lautete „Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten“, die er bis zum 18. Juli 1935 verbüßte. Für die noch ausstehende Reststrafe von 190 Tagen wurde ihm bedingte Strafaussetzung gewährt.
Während der Haft im Zuchthaus wurde ein Gutachten über Heinrich Henn durch den Anstaltsoberarzt der Gefangenenanstalten Bruchsal erstellt, welches ihm „angeborenen Schwachsinn“ attestierte. Jenes Gutachten bildete die Grundlage für einen am 23. Oktober 1934 erfolgten Entscheid des Erbgesundheitsgerichtes Bruchsal. Dieses ordnete die „Unfruchtbarmachung“ Henns an, welche am 15. April 1935 durchgeführt wurde.
Zeitpunkt und Umstände der in einem zweiten Strafverfahren verhandelten Tat sowie Informationen über das Opfer ließen sich nicht rekonstruieren. Die Verurteilung „wegen Unzucht mit einem Kinde“ erfolgte am 22. August 1940 durch die Jugendschutzkammer des Landgerichts Freiburg zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr abzüglich sechs Wochen Untersuchungshaft. Aufgrund der erneuten Verurteilung musste Henn zunächst die ausstehende Reststrafe von 190 Tagen bis zum 13. März 1941 verbüßen. Anschließend saß er noch bis zum 17. Januar 1942 infolge des späteren Urteils im Gefängnis.
Anderthalb Jahre nach der Haftentlassung wurde Henn am 18. Juni 1943 laut Aussage der Zugschaffnerin Schiem erneut straffällig; welchem Verhältnis die Zeugin zum Täter und zur Geschädigten stand, ist unklar.
Henn habe die siebenjährige Schülerin Rosmarie Fischer, geb. am 27. April 1936, im Hof vor seiner Wohnung in Weil am Rhein stehen sehen, wo diese auf eine Mitschülerin wartete. Henn habe sie gewaltsam an ihrer Kleidung in seine Küche gezogen, „wobei seine Hände vor Erregung stark zitterten“. Im Folgenden habe er dem Mädchen den Rock hoch- und die Hose am Gummibund vom Körper weggezogen. Er schaute Rosmarie zunächst an, nahm sie dann auf den Arm „und drückte [sie] fest an sich.“
Zu seinen Motiven hieß es in der Urteilsbegründung der Jugendkammer des Landgerichts Freiburg vom 4. Oktober 1943: „Das Zittern des Angeklagten bei Anblick des Kindes unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebens beweist, dass er diese Handlungen zur Befriedigung seiner Geschlechtslust vorgenommen hat.“ Henn selbst hatte behauptet, er wollte sich „die Kleider und Wäsche“ des Kindes anschauen.
Strafmildernd wertete das Gericht die Umstände, dass das Opfer keinen „bleibenden sittlichen Schaden“ erlitten habe, sowie das fortgeschrittene Alter des Täters. Verschärfend wurde jedoch die beiden Vorstrafen Henns angerechnet. Trotz des Gutachtens eines Sachverständigen, welches ihm verminderte Einsichtsfähigkeit attestierte, wurde keine weitere Strafminderung vorgenommen mit der Begründung, dass „eine hohe Strafe bei der geistigen und moralischen Minderwertigkeit auf den Angeklagten Eindruck machen und dem Sühnebedürfnis der Allgemeinheit entsprechen würde.“
Die abzuleistende Strafe wegen Unzucht mit einer Person jünger als 14 Jahre betrug zwei Jahre Gefängnis abzüglich drei Monaten Untersuchungshaft mit anschließender Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Letzteres erfolgte mit Berufung auf die öffentliche Sicherheit, denn Henn sei „ein Psychopath, sittlich und charakterlich minderwertig, sehr stark sexuell triebhaft veranlagt. Infolge des Schwachsinns und der Altersdemenz ist die Gefahr weiterer Sittlichkeitsverbrechen noch stärker.“
Zunächst war Henn im Strafgefängnis Freiburg untergebracht, bis er auf Gesuch von ebendiesem am 26. Oktober 1943 vorläufig in das Strafgefängnis Mannheim überführt wurde.
Aus welchen Gründen die bereits am Folgetag verfügte Verlegung in den Lagerkomplex Kislau erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Über Henns Haft im Arbeitshaus Kislau ist wenig bekannt. In seiner Krankenakte wurde vor allem sein sich ab Dezember 1943 zunehmend verschlechternder Gesundheitszustand dokumentiert.
In einer Meldung vom 25. März 1944 hieß es, dass Henn wegen eines Karbunkels (tiefe Entzündung von Haarfollikeln) für arbeitsunfähig erklärt und im Krankenhaus aufgenommen wurde. Für die letzten Tage seines Lebens wurde dokumentiert: Altersschwäche mit Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt – Durchfälle – Schwäche – beschleunigter Puls – Fieber – Husten – Lungenödeme.
Heinrich Henn verstarb am 3. Mai 1944 um 20 Uhr im Alter von 66 Jahren. Wenige Stunden zuvor hatte der Anstaltsarzt erneut auf die Unterbrechung des Strafvollzugs mit sofortiger Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt gedrängt. Er bekam die Leicheneingangsnummer 27_1944 zugeteilt.
Angelina Baudach
Quellen
GLA
521 Nr. 2754


