Anton Geble wurde am 5. Juni 1889 in Ludwigshafen geboren. Er wuchs mit sechs Geschwistern auf. Der Vater verließ die Familie früh, und die Mutter stand wegen Diebstahl und Hehlerei vor Gericht. Nach der Volksschule absolvierte Geble eine Lehre zum Schlosser, und danach arbeitete er in verschiedenen Eisenfirmen in Mannheim. Im Jahr 1913 heiratete er Marie Bernard, von der er sich 1938 scheiden ließ. Aus der Ehe gingen zehn Kinder hervor. Bei vier der Kinder wurde Schwachsinn diagnostiziert, weshalb sie auf der Grundlage des nationalsozialistischen Erbgesundheitsgesetzes zwangssterilisiert wurden.
Im Ersten Weltkrieg wurde Geble 1914 als Landsturmmann einberufen. Er diente im Krieg und war Teil des Infanterieregiments und bis 1918 an der Front. Geble versuchte 1912 Suizid begehen, indem er sich mit Lysol vergiftete. Als Grund gab er an, dass seine Frau ihn betrogen hatte. 1917 befand er sich acht Wochen lang in der Psychiatrischen Klinik Heidelberg, konnte sich aber nicht an den Grund seines damaligen Aufenthalts erinnern. Zuletzt wohnte Geble in Mannheim in der Pflügerstraße 31 in einer Wohnung, die ihm von einer Bekannten organisiert worden war, von der er jeden Tag eine Mahlzeit erhielt. Er arbeitete weiterhin als Schlosser in einer Eisenfabrik.
Am 13. September 1942 wurde Anton Geble von der Kriminalpolizei Heidelberg wegen eines Diebstahls in Heidelberg festgenommen. Er hatte beim Einbruch in eine Mansarde, der von den Bewohnern bemerkt worden war, als er sich noch im Haus befand, unter anderem drei Stück Gummi, zwei Stück Drahtseil, ein Knäul Hanfschnur, drei Paar Stiefel, zwei Flaschen Wein, drei Pfund Lachs und einen Ring entwendet. Der Gesamtwert des gestohlenen Diebesguts wurde auf 420 RM geschätzt. Nach seiner Festnahme wurde Geble von der Polizei ins Untersuchungsgefängnis eingeliefert. Grund dafür war die Fluchtgefahr, die nicht abgeschlossenen Ermittlungen und eine lange Liste von Vorstrafen. Außerdem meinte man, ihm mehrere andere Diebstähle zuordnen zu können. Am 17. September 1942 wurde ein Haftbefehl wegen wiederholten Diebstahls ausgestellt.
In Gebles Vorstrafenregister fanden sich bereits 19 Einträge. Bei den aufgelisteten Vergehen handelt es sich um Betteln, Urkundenfälschung, Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung, Unterschlagung, Vergehen gegen Vorschrift zur Fernhaltung unzulässiger Personen vom Handel, schwerer Diebstahl, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Verbrechen der Unzucht. Dafür hatte er sowohl Gefängnis- als auch Zuchthausstrafen erhalten. Nach der Festnahme Gebles fand die Kriminalpolizei Heidelberg weitere Fälle, bei denen nach dem gleichen Muster vorgegangen wurde.
Insgesamt wurde Geble zu neun zusätzlichen Diebstählen befragt, bei denen kein Täter gestellt werden konnte. Bei allen Fällen handelte es sich um kleinere Diebstähle. Fast ausschließlich handelte es sich um Sachgegenstände und nur selten um Geld. Der Wert des Diebesguts wurde meist unter 100 Reichsmark geschätzt. Die Taten wurden Geble aufgrund des gleichen Musters zugeordnet. Nach Vorlage eines Lichtbildes von Geble identifizierten mehrere Zeugen ihn als den gesuchten Straftäter. Geble bestritt alle aufgeführten Diebstähle und gab im Verhör an, er habe keine weiteren Diebstähle begangen. Außerdem stünde er bereits unter Überwachung durch die Polizei und seine Vermieterin und hätte so keine Möglichkeit gehabt, unbemerkt Straftaten zu begehen. Zusätzlich war er zu der Zeit einiger der Diebstähle krankgeschrieben gewesen und könnte nicht nach Heidelberg gefahren sein. Trotz dieser Aussage wurden in seiner Wohnung Gegenstände gefunden, die sich den Diebstählen zuordnen ließen. In einer späteren Befragung änderte Geble seine Aussage, er wollte vier Diebstähle und 20 bis 30 versuchte Einbrüche gestehen. Als Grund für die Straftaten benannte er die Suche nach Geld, um seine Ex-Frau zu entlasten. Er betonte. alle Diebstähle allein begangen zu haben, die volle Wahrheit zu sagen und sich sonst nichts zuschulden gekommen lassen zu haben.
Bereits vor Ausfertigung der Anklageschrift sandte der Oberstaatsanwalt Haas einen Bericht an das Oberlandesgericht Karlsruhe, in dem er angab, die Anklage gegen Geble vor dem Sondergericht Mannheim stellen zu wollen. Mit dem Verfahren beabsichtigte er die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und die Todesstrafe. Der Oberstaatsanwalt beschrieb Geble als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ und begründete dies anhand Gebles Vorgeschichte, die zeige, dass er ein gefährlicher „Rechtsbrecher“ sei. Sein Ziel sei es, mit der Verurteilung die Allgemeinheit zu schützen.
Die Verhandlung fand am 22. März 1943 in Heidelberg vor dem Sondergericht Mannheim statt. Geble wurde bei der Verhandlung von Rechtsanwalt R. Leonard vertreten. Geble wurde in neun von zwölf Anklagepunkten schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt. Begründet wurde das Urteil durch Gebles wiederholte Verbrechen und seine vorherigen Strafen. Auch die Einschätzung des Arztes Dr. Waldvogel bestätigte die gerichtliche Begründung. Er ging davon aus, dass die Taten jedes Mal mit Vorsatz begangen wurden. Das ärztliche Gutachten beschrieb Geble als egozentrischen, selbstsüchtigen, unwahrhaftigen und unzuverlässigen Menschen. Geble wurde laut § 20 des „Gewohnheitsverbrechergesetzes“ verurteilt. Er handelte demnach vorsätzlich, selbstständig, aus Willensschwäche und Triebhaftigkeit und neigte zur Wiederholung von Straftaten. Zusätzlich solle er ohne triftigen Grund gehandelt haben, da er genug Geld verdiente, um gut zu leben.
Da andere Strafe in der Vergangenheit zu keiner Besserung führte, könne nur die Todesstrafe die „Volksgemeinschaft“ schützen. Gebles Rechtsanwalt Leonard schrieb an die Staatsanwaltschaft, um eine mildere Strafe zu erwirken, da Geble aus schwierigen Verhältnissen komme und seine Straftaten so zu erklären seien. Laut ihm könne Geble in einer Sicherheitsverwahrung arbeiten und seinen Beitrag zur Gesellschaft leisten. Zusätzlich würde sein hohes Alter gegen die Todesstrafe sprechen. Trotz dieser Bemühungen blieb das Gericht bei dem Urteil. Die Entscheidung wurde durch den Reichsjustizminister bestätigt. Von der öffentlichen Bekanntmachung von Gebles Tod wurde abgesehen.
Die Todesstrafe wurde am 1. Juni 1943 im Justizgebäude Stuttgart vollstreckt. Mit der Richtmaschine wurde Anton Geble um 5:52 Uhr getötet. Sein Leichnam kam in die Heidelberger Anatomie.
Mirja Bruns
Quellen
GLA
507 Nr. 12265-12268


