Anton Geble wurde 1906 in Mannheim als unehelicher Sohn der Arbeiterin Elisabeth Geble geboren. Nach der Heirat der Mutter mit dem Fuhrmann Jakob Ebele zog die Familie – Geble hatte noch eine zwei Jahre jüngere, ebenfalls unehelich geborene Schwester – 1911 nach Stuttgart, wo er die Volksschule besuchte. Eine Berufsausbildung genoss Geble nicht; vielmehr nahm er gleich nach Schulabschluss wechselnde Tätigkeiten als Hausdiener und „Ausläufer“ (Bote, Laufbursche) auf. 1922 kehrte er mit Mutter, Schwester und Stiefvater nach Mannheim zurück, wo er zunächst in einem Seifengeschäft und in einer Wäscherei arbeitete.
Erstmals straffällig wurde Geble, als er sich im Zuge einer Hungerrevolte am 15. und 16. Oktober 1923 an der Plünderung des Mannheimer Warenhauses Kander beteiligte. Vom Jugendgericht Mannheim wurde er deshalb 1924 wegen erschwerten Landfriedensbruchs zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt und schließlich in einer Amnestie aufgehoben wurde. Die folgenden drei Jahre war Geble arbeitslos, und von 1927 bis 1931 arbeitete er als Vertreter für die Firma „Sport-Reklame-Nachrichten“.
Anschließend fand er Beschäftigung bei einem Uhrmacher, für den er Bestellungen und das Inkasso erledigte. Wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung zulasten seines Arbeitgebers wurde er 1931 zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er erneut aufgrund einer Amnestie nicht antreten musste. Am Jahresende 1931 machte sich Geble mit einer „Vermittlungsagentur für Darlehen und Immobilien“ selbständig und schrammte in der Folgezeit mehrfach scharf an Haftstrafen vorbei, bis er dann doch im Herbst 1935 eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Betrugs verbüßen musste. Eine Berufstätigkeit nahm Geble nach seiner Entlassung, auch wegen instabiler Gesundheit, nicht wieder auf, sondern lebte als Fürsorgeempfänger.
Den späteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zufolge verkehrte Geble seit 1930 „in homosexuellen Kreisen“. Dies wurde 1936 aufgedeckt, als er zusammen mit einem Mittäter wegen „widernatürlicher Unzucht“ ins Visier der Polizei und schließlich vor Gericht kam. Da unter den Beteiligten mehrere Minderjährige waren, fiel die Gefängnisstrafe mit drei Jahren und sechs Monaten hoch aus. Seine Führung im Gefängnis Mannheim war „nicht ganz einwandfrei“, wie der Anstaltsarzt Carl Trappmann in einem Gutachten über Geble mit erkennbarer Abscheu festhielt: Selbst dort habe er versucht, „sich an einen Mitgefangenen anzuschmusen“.
1942 wurde Geble, der nach seiner Haftentlassung Arbeit als Magazinverwalter gefunden hatte, als homosexueller Rückfalltäter erneut verhaftet und vor Gericht gestellt. Vorgeworfen wurde ihm, sich seit 1940 mit einem Mittäter „in erheblichem Umfang an Minderjährigen vergangen“ zu haben. Aktenkundig wurden sexuelle Kontakte zu einem Dutzend Jugendlichen, der jüngste 13 und der älteste 18 Jahre alt. In dem medizinischen Gutachten, dem für die Strafzumessung erhebliche Bedeutung zukam, attestierte ihm Anstaltsarzt Trappmann eine so starke „homosexuelle Triebrichtung“, dass anzunehmen sei, Geble werde „in Zukunft wieder in sein altes Laster verfallen“; er sei „körperlich und geistig ein minderwertiger und schwacher Mensch“. Auch eine Kastration, die Geble offenkundig selbst als Option zur Vermeidung einer harten Strafe angeregt hatte, hielt Trappmann wegen „seines schlechten Erbguts“ für keine hinreichende Schutzmaßnahme. Er empfahl die Sicherungsverwahrung „als das sicherste Mittel gegen die Rückfallgefahr“.
Das Sondergericht Mannheim, das Gebles Fall am 15. März 1943 unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsdirektors Josef Spiegel verhandelte, verwarf die Option einer Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung und verurteilte Geble als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ zum Tode – bei der Suche nach Motiven hierfür dürfte man mit der Annahme nicht weit fehl gehen, dass auch und vielleicht sogar in erster Linie Kostenüberlegungen eine Rolle spielten. Explizit verwies die Urteilsbegründung auf die Notwendigkeit, „wirksam Abwehr und Abschreckung zu leisten“. Geble ließ über seinen Rechtsbeistand ein Gnadengesuch stellen, das ihn als Opfer von Krankheiten, Verführten und schließlich Ausgestoßenen aus der Gesellschaft fast zwangsläufig in das homosexuelle Milieu Mannheims Hineingeratenen schilderte, ohne eine Milderung des Urteils erreichen zu können. Anton Geble wurde am 1. Juni 1943 im Lichthof des Stuttgarter Justizgebäudes morgens um 5.47 Uhr durch die Guillotine enthauptet. Ausweislich des Hinrichtungsprotokolls wurde sein Leichnam dem Vertreter des Anatomischen Instituts in Freiburg übergeben. Aus unbekannten Gründen gelangte er aber nach Heidelberg, wo Geble im Eingangsbuch als Nr. 38 des Jahres 1943 geführt wird.
Frank Engehausen
Quellen
GLA
507 Nr. 12249
Gutachten Carl Trappmann vom 16.1.1943.
507 Nr. 12250
Urteil des Sondergerichts Mannheim vom 15.3.1943.
Gnadengesuch von Rechtsanwalt Stoll vom 15.3.1943.
Niederschrift über die Urteilsvollstreckung vom 1.6.1943.



