Nikolaus Kling wurde am 7. Dezember 1877 als Sohn von Margarethe und Adam Kling in Altenbach geboren. Seine Eltern starben früh.
Das erste Mal gerichtlich belangt wurde Kling im November 1899, als er zu einer fünftägigen Haftstrafe wegen Bettelei verurteilt wurde. Zwei Wochen später erfolgte seine erste Verurteilung wegen Landstreicherei. Spätestens ab 1899 scheint Kling keinen festen Wohnsitz gehabt und sich zu Fuß durch Süddeutschland bewegt zu haben. Immer wieder kam es dabei in verschiedenen Orten und Gemeinden zu Verurteilungen und Haftstrafen wegen Bettelei und Landstreicherei, vereinzelt auch aufgrund von Diebstahl, Urkundenfälschung, Betrug, Beamtenbeleidigung und „Bannbruch“. Seinen Lebensunterhalt scheint Kling mit Betteln, als Schuhmacher oder Tagelöhner verdient zu haben.
1912 musste Kling nach einer Verurteilung und Verbüßen einer Haftstrafe wegen Bettelei erstmals mehrere Monate in einem Arbeitshaus verbringen. Im Arbeitshaus Rebdorf in Oberbayern arbeitete er als Holzwarenfabrikarbeiter und wurde wegen guter Führung zwei Monate vorzeitig entlassen. Anschließend befand sich Kling wieder auf Wanderschaft. Bis Ende 1914 wurde er weitere zehn Mal verurteilt, hauptsächlich wegen Bettelei. Nach einer erneuten Verurteilung wegen Bettelei im November 1914 musste Kling neun Monate im Arbeitshaus Kislau verbringen. Bei der ärztlichen Untersuchung vor der Inhaftierung wurde festgestellt, dass er nicht sehr kräftig sei. Er könne aber trotzdem arbeiten und seine Haft antreten.
Nach Beendigung der Strafe befand Kling sich erneut auf Wanderschaft. Wahrscheinlich arbeitete er in dieser Zeit auch immer wieder für einige Wochen bei verschiedenen Betrieben. Kling selbst gab an, dass er stets dort wohne, wo er Arbeit habe und ansonsten draußen unterwegs sei. In den Jahren 1926 und 1927 arbeitete er einige Wochen in einer Gaststätte, bei einem Ratsschreiber und einem Schuhmacherbetrieb.
Im Frühjahr 1927 wurde Kling vom Amtsgericht Wiesloch zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe im Arbeitshaus Kislau verurteilt. Als Begründung für die Strafe wurden auch seine 61 Vorstrafen, zumeist wegen Landstreicherei und Bettelei, angegeben. Kling legte gegen das Urteil Berufung ein, welche vom Landgericht Heidelberg abgewiesen wurde. In dem Urteil vom 4. März 1927 wurde Kling als verwahrloster „Bruder der Landstrasse“ beschrieben, der wesentlich älter aussehe, als er sei. Er wolle nicht sesshaft werden und von Arbeit und Fürsorge leben, sondern ziehe es vor, von Ort zu Ort zu wandern. Kling müsse von der Straße entfernt werden und in ein Arbeitshaus oder Asyl überwiesen werden.
Nur sechs Monate nach seiner Entlassung aus dem Arbeitshaus wurde Kling erneut wegen Bettelei und Landstreicherei verurteilt und musste ab September 1928 15 Monate im Arbeitshaus Kislau verbringen. Kling wehrte sich erfolgslos dagegen, da er das Arbeitshaus als sehr unangenehm empfunden habe. Es sei mehr eine Strafanstalt als ein Arbeitshaus. Bei der ärztlichen Untersuchung vor der Inhaftierung wurde bescheinigt, dass Kling trotz Lungenerweiterung gesund und arbeitsfähig sei.
Fünf Jahre später wurde Kling vom Amtsgericht Rottenburg wegen Landstreicherei zu sechsmonatiger Haft im Arbeitshaus Vaihingen/Enz verurteilt. Er wurde allerdings bereits nach vier Monaten entlassen, da er wegen eines Leberproblems nicht mehr arbeitsfähig war.
Das Amtsgericht Mosbach verurteilte Kling im Oktober 1934 wegen Bettelei und Landstreicherei zu sechs Wochen Haft und anschließender zweijähriger Unterbringung im Arbeitshaus Kislau. Begründet wurde diese lange Strafe auch mit seinen inzwischen 80 vorherigen Vergehen, die mit Haftstrafen zwischen einem Tag und fünf Wochen bestraft worden waren. Laut des Amtsgerichts Mosbach sei Kling kein „böswilliger Verbrecher“, aber eine „Plage für die Landstrasse“. Er sei nicht imstande, sein Leben selbst auf eine „geordnete Bahn“ zu bringen. Zu einem geordneten Leben müsse er durch eine „strenge Zucht veranlasst und erzogen werden“. Das ärztliche Gutachten vor der Inhaftierung bestätigte, dass Kling gesund und straffähig sei.
Er habe lediglich einen kleinen Nabelbruch und sei komplett zahnlos. Einen Monat später scheint sich Klings Gesundheitszustand verschlechtert zu haben. In einem ärztlichen Schreiben vom 9. November 1934 wurde bescheinigt, dass er an Herz- und Lungenproblemen leide und nur leichte Arbeiten durchführen könne. Seine Gesundheit scheint sich im Arbeitshaus Kislau weiter stark verschlechtert zu haben. In einem ärztlichen Schreiben vom 28. Januar 1935 wurden Klings Herzprobleme und schwerste Anämie thematisiert und eine sofortige Verlegung in ein Krankenhaus beantragt. Doch noch am selben Abend starb Kling im Alter von 57 Jahren im Arbeitshaus Kislau.
Karin Oelfke
Quellen
GLA
521 Nr. 3622
Personalienbogen von Nikolaus Kling, Januar 1915 Abschrift über die Unterbringung von Nikolaus Kling, 6.1.1915.
Strafliste von Nikolaus Kling, 21.9.1934.
Ärztliches Schreiben über Nikolaus Kling 11.1.1915.
Schreiben des Arbeitshauses Kislau an das Arbeitshaus Rebdorf, 9.1.1915.
Fragebogen zu Nikolaus Kling, Abschrift des Urteils gegen Nikolaus Kling, 7.4.1927.
Abschrift des Urteils gegen Nikolaus Kling, 18.4.1927.
Schreiben des Arbeitshauses Kislau, 9.6.1927.
Schreiben des Badischen Bezirksamt Buchen an das Arbeitshaus Kislau, 28.8.1928.
Abschrift des Urteils gegen Nikolaus Kling, 28.8.1928.
Abschrift des Schreibens des Bezirksarztes Baumann an das Bezirksamt Buchen, 28.8.1928.
Abschrift des Urteils gegen Nikolaus Kling, 8.10.1934.
Gerichtsärztliches Zeugnis von Nikolaus Kling, 8.10.1934.
Ärztliches Schreiben über Nikolaus Kling, 9.11.1934.
Schreiben des Arbeitshauses Vaihingen-Enz an das Arbeitshaus Kislau, 12.11.1934.
Schreiben an das Standesamt Mingolsheim, 29.1.1935.


