Sofie Magdalena Schneider, geborene Ketterl, kam am 28. Oktober 1899 in München zur Welt. Sie wuchs katholisch auf und lebte später in Mannheim-Seckenheim in der Waldspitze 16. Aus einer früheren Beziehung brachte sie eine Tochter in ihre Ehe ein. Die Ehe endete in einer Scheidung. Die Akten nahmen diese persönlichen Angaben sowie zwei ältere Betrugsurteile ausdrücklich auf, um ihre gesellschaftliche Stellung abzuwerten und ihre Glaubwürdigkeit infrage zu stellen.
Nach den Luftangriffen auf Mannheim am 5./6. September 1943 nahm die Polizei Sofie Schneider am 11. September fest und brachte sie am 12. September in Untersuchungshaft. Die Ermittler legten ihr drei Taten zur Last. Im ersten Fall behaupteten sie, sie habe Geschirr aus dem Vorgarten eines zerstörten Hauses mitgenommen. Im zweiten Fall lautete der Vorwurf, sie habe Kristallgegenstände und Marmelade aus einer beschädigten Waschküche entwendet. Im dritten Fall beschuldigten sie Schneider, aus der Wohnung einer fliegergeschädigten Frau Kleidung, Wäsche und Hausrat an sich genommen zu haben. Diese Frau hatte zuvor in Schneiders Haus Zuflucht erhalten.
Schneider räumte den dritten Fall ein. Sie bestritt jedoch die Plünderungsvorwürfe in den ersten beiden Fällen. Zum ersten Fall sagte sie, sie habe in der Annahme gehandelt, dass die Eigentümer auf die Gegenstände keinen Wert mehr legen oder sie absichtlich abgelegt haben, da das Haus vollständig zerstört gewesen sei. In ihrer Aussage erklärte sie außerdem, die im zweiten Fall genannten Gegenstände stammten aus dem Haushalt einer Familie, bei der sie als Putzfrau gearbeitet habe und diese Gegenstände seien ihr bereits seit Monaten zur Aufbewahrung übergeben worden. Ihr Verteidiger schrieb im Gnadengesuch, der dritte Fall bilde zwar eine strafbare Handlung, „aber die verhängte Todesstrafe erscheint für die von der Angeklagten begangenen Tat für zu schwer/ nicht schuldangemessen”. Er beantragte ausdrücklich, die verhängte Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Das Sondergericht Mannheim wies alle entlastenden Erklärungen zurück. Die Anklage stufte die ersten beiden Fälle als Plünderungen in freiwillig geräumten Gebäuden ein und wertete den dritten Fall zum besonders schweren Verbrechen auf. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, „das gesunde Volksempfinden“ fordere eine Strafverschärfung. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: „Für einen derartigen Menschen kann nur die endgültige Ausmerzung aus der Volksgemeinschaft die gerechte Strafe bilden. Es wurde deshalb auch hier auf Todesstrafe erkannt.“
Am 16. November 1943 verkündete das Sondergericht das Todesurteil nach Paragraph 1 und 4 der „Verordnung gegen Volksschädlinge“. In der schriftlichen Fassung hieß es: „Die Angeklagte Sofie Magdalena Schneider […] wird daher als Volksschädling zum Tode verurteilt.“ Am 17. November legte ihr Offizialverteidiger das Gnadengesuch vor, doch der Oberstaatsanwalt des Landgerichts Mannheim lehnte es ab.
Am 22. Dezember 1943 führten Beamte im Lichthof des Justizgebäudes Stuttgart die Hinrichtung durch. Das Protokoll dokumentierte ihre letzten Momente: „Die Verurteilte war sehr erregt und jammerte. Es ereignete sich kein Zwischenfall. Der Leichnam wurde der Anatomie in Heidelberg zu Forschungszwecken übergeben.“
Im Jahr 1968 wandte sich ihre Tochter an die Staatsanwaltschaft Mannheim, um Informationen über die Verurteilung ihrer Mutter zu erhalten. In ihrem Schreiben hieß es: „In der damaligen Zeit war man rasch dabei, das Totesurteil auszusprechen. Allein der erste Fall hätte ja nicht genügt, meiner Mutter das Leben zunehmen. Man hängte ihr schnell noch Plünderung in der Terronacht auf.“ Ihre Worte weisen auf das Unrecht hin, welches Sofie Schneider erlitt: Die Justiz behandelte alltägliche Eigentumsdelikte als politische Angriffe und setzte sie mit „Volksschädigung“ gleich.
Der Fall Sofie Schneider zeigt die Funktionsweise der nationalsozialistischen Sondergerichte deutlich. Die Staatsanwaltschaft überhöhte Diebstähle zu politischen Verbrechen, nutzte soziale Vorurteile gegen die Beschuldigte und schuf durch ideologische Zuschreibungen eine Grundlage für extrem harte Strafen. Die Todesstrafe für Sofie Schneider beruhte nicht auf der Schwere der Taten, sondern auf einem System, das Menschen stigmatisierte, ihnen ein faires Verfahren verweigerte und sie schließlich ihrer Würde und ihres Lebens beraubte. Mit der Übergabe ihres Körpers „an die Anatomie Heidelberg zu Forschungszwecken“ erhielt auch diese Institution einen Anteil an der Umsetzung des Urteils, denn sie übernahm den Leichnam und entzog der Familie damit jede Möglichkeit der Bestattung.
Franziska Mudter
Quellen
GLA
507, Nr. 12314
Gnadengesuch Dr. Bergdolt an Oberstaatsanwalt, 17.11.1943.
Oberstaatsanwalt Mannheim an Vorsitzenden des Sondergerichts, 30.10.1943.
Urteilsschrift, 16.11.1943.
Niederschrift Hinrichtung an Oberstaatsanwalt, 22.12.1943.
Tochter S. M. Schneider an den Oberstaatsanwalt, 30.12.1968.


