Geboren 1918 in Duisburg als Tochter des Lokomotivführers Johann Petry und seiner Ehefrau mit acht Geschwistern, war Wilhelmine Wolmerath nach der Volksschule zunächst in der Landhilfe tätig. Anschließend arbeitete sie als Hausmädchen in einer Drogerie, bevor sie sich 1936 freiwillig zum Reichsarbeitsdienst meldete. Im Jahr 1937 bekam sie ein Kind, dessen Vater nicht bekannt war und das bei ihren Eltern aufwuchs. Nachdem sie erneut für kurze Zeit in der Landhilfe beschäftigt war, wurde sie in einem Heißmangelgeschäft angestellt. Ende 1938 heiratete sie den Maurer Erich Wolmerath. Die Ehe wurde allerdings Anfang 1940 wieder geschieden, weil Wolmerath, wie das entsprechende Scheidungsurteil vermerkte, vermeintlich ihren Haushalt vernachlässigt und sich auf außereheliche sexuelle Beziehungen mit verschiedenen Männern eingelassen habe. Im März 1941 zog sie von Duisburg nach Ludwigshafen am Rhein. Die Gründe hierfür lassen sich nicht rekonstruieren, jedoch lebte Wolmerath von diesem Zeitpunkt an, so hieß es rückblickend in den Akten des Sondergerichts Mannheims, von „ihren Einnahmen als wilde Straßendirne“, sie ging also der Prostitution nach. Wolmerath wurde mehrfach wegen Verstößen gegen die Auflagen für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes und anderer Bagatelldelikte festgenommen und verurteilt. Sie verbüßte zudem diverse kurze Haftstrafen.
Am 20. Januar 1943 erging in Mannheim ein Haftbefehl gegen Wolmerath und zwei weitere Personen, Erich Firdion und Elisabeth Ott. Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie am Abend des 11. Januar 1943, nachdem sie sich in der Mannheimer Wirtschaft „Zum Gambrinus“ getroffen, einen Mann überfallen und ausgeraubt hatten. Die Ermittlungen ergaben, dass Wolmerath, Firdion und Ott mit diesem Mann, der von Beruf Amtsgehilfe war, am selben Abend offenbar bereits in der Wirtschaft ins Gespräch gekommen waren. Als er dann nach Hause gehen wollte, waren sie ihm gefolgt. Wolmerath erbat von ihm zunächst drei Reichsmark, für sich und für Ott. Laut dem einige Zeit später gegen sie ergangenen Urteil des Sondergerichts Mannheim hatte sie dies lediglich getan, um festzustellen, wo der Mann sein Geld bei sich trug. Nachdem sie von ihm tatsächlich drei Reichsmark ausgehändigt bekommen hatte, – der Mann trug das Geld in einem Notizbuch in seiner inneren Brusttasche –, gab Wolmerath heimlich ein Zeichen an Firdion, indem sie sich mit der Hand auf die linke Brustseite klopfte. Firdion überfiel den Mann schließlich, als sie am Mannheimer Schlossgarten in der Nähe des Rheinbrückenaufgangs angekommen waren. Er nahm ihm das Notizbuch, Ausweispapiere und außerdem eine Raucherkarte ab. Dabei griff er ihn auch tätlich an beziehungsweise schlug ihn mit der Faust unterhalb des Kinns auf den Hals. Der Mann konnte fliehen. Firdion wollte Wolmerath und Ott von dem erbeuteten Geld am nächsten Tag zum Mittagessen einladen. Die Raucherkarte plante er zu verkaufen, die Ausweispapiere warf er noch in der Nähe des Tatorts weg.
Weil Wolmerath, Firdion und Ott für die Begehung ihrer Straftat die „Verdunkelung“ in Kriegszeiten zum Schutz vor Fliegerangriffen ausgenutzt hatten und somit eine harte Strafe vorgesehen war, wurde ihr Fall vor dem Sondergericht Mannheim verhandelt. Der Termin zur Hauptverhandlung war am 28. Mai 1943. Wolmerath und Firdion wurden als „Volksschädlinge“ zum Tode verurteilt. Das Gericht war zu dem Schluss gekommen, dass sie den Raub an dem Amtsgehilfen gemeinschaftlich begangen hatten und sie eine besondere Schwere der Schuld traf. Ott hingegen, die als „leicht schwachsinnig“ und insbesondere durch Wolmerath beeinflusst eingeschätzt worden war, bekam wegen ihrer Beihilfe eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren auferlegt. Schon einen Tag nach der Urteilsverkündung wurde Wolmerath, ebenso wie Firdion, vom Mannheimer Strafgefängnis aus in die Untersuchungshaftanstalt Stuttgart überstellt. In der Folge ergingen Gnadengesuche, unter anderem von ihrem Vater aus Duisburg, der betonte, dass sie Mutter eines kleinen Jungen sei und die Familie selbst schon genug Leid durch Krieg und den „Kampf“ für das „Vaterland“ erfahren habe. Letztlich wurde jedoch jede Gnade verwehrt, weil das „Bedürfnis nach gerechter Sühne“ es erforderte, Wolmerath als „Volksschädling unschädlich“ zu machen – so der Oberstaatsanwalt als Leiter der Anklagebehörde beim Sondergericht Mannheim in einem Gnadenbericht an den Reichsjustizminister Mitte Juni 1943.
Wilhelmine Wolmerath wurde am 27. Juli 1943 in den frühen Morgenstunden gemeinsam mit Erich Firdion im Lichthof des Justizgebäudes in der Stuttgarter Urbanstraße mit dem Fallbeil hingerichtet. Ihr Leichnam wurde unter der Nummer 76 an die Anatomie Heidelberg zu „Forschungszwecken“ überführt.
Mirjam Schnorr
Quellen
GLA
507 Nr. 12276–12280
Schnorr, Mirjam. Prostituierte und Zuhälter im „Dritten Reich“. Zwischen Alltag, Maßregelung und „Ausmerze“, Ostfildern 2026, S. 441-466.
Neue Mannheimer Zeitung. 5./6.6.1943. Zwei Todesurteile.
https://druckschriften-digital.marchivum.de/zd/periodical/zoom/103519, aufgerufen am 29.6.2026.



